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Erwerb von Rechten aller Art, insbesondere von Eigentumsrechten an Liegenschaften, deren Nutzung durch Errichtung durch hierzu berechtigte Unternehmen, Verwertung und Vermietung von Baulichkeiten und die Ausübung sämtlicher dem Geschäftszweck dienender Handelsgewerbe mit Ausnahme von Bankgeschäften.
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zuletzt aktualisiert am 09. Oktober 2024
die für Steuerberatungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gemäß § 33 in Verbindung mit § 57 Abs. 3 des Steuerberatungsgesetzes. Handels- und Bankgeschäfte sind ausgeschlossen. Die Gesellschaft ist im Rahmen des berufsrechtlich Zulässigen berechtigt, sich an Gesellschaften ähnlicher Art, die Beratungsleistungen erbringen, zu beteiligen oder solche Unternehmen zu erwerben sowie Zweigniederlassungen zu errichten. Die Beteiligung an Steuerberatungsgesellschaften ist ausgeschlossen.
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zuletzt aktualisiert am 09. Oktober 2024
für Steuerberatungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässige Tätigkeiten gem. § 2 i.V. mit § 57 Abs. 3 StBerG, insbeondere Erstellung von Jahresabschlüssen; Durchführung von Lohn- und Finanzbuchhaltungen; Steuerliche Beratung; Verwaltung fremden Vermögens im eigenen Namen; Handels- und Bankgeschäfte sind ausgeschlossen.
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zuletzt aktualisiert am 09. Oktober 2024
geschäftsmässige Hilfeleistung in Steuersachen, die betriebswirtschaftliche Prüfungstätigkeit, die Erteilung von Bestätigungsvermerken über die Vornahme und das Ergebnis solcher Prüfungen sowie die damit vereinbarten Tätigkeiten gemäss § 33 i.V.m. § 57 Abs. 3 StBerG. Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Steuerberaters nicht vereinbar sind, insbesondere gewerbliche Tätigkeiten i.S.v. § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG wie z.B. Handels- und Bankgeschäfte sind ausgeschlossen.
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zuletzt aktualisiert am 09. Oktober 2024